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Feste & Feiern
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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen
1. Geltungsbereich
- Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge, über die mietweise Überlassung
von Konferenz-, Bankett- und sonstigen Veranstaltungsräumen des Gasthofs, zur
Durchführung von Veranstaltungen, Messen, etc. sowie für alle damit zusammenhängenden
weiteren Lieferungen und Leistungen des Gasthofs Lamm Jörg Geiger in Schlat (im folgenden
als Gasthof bezeichnet).
- Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume oder eines sonstigen
Mietgegenstandes sowie deren Nutzung zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- oder ähnlichen
Veranstaltungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Gasthofs. In jedem
Fall ist der Veranstalter verpflichtet, im Vertrag bzw. in diesem Allgemeinen
Geschäftsbedingungen enthaltene allgemeine Pflichten etwaigen Dritten aufzuerlegen,
denen er die Räume überlässt, und diese Dritte auf im Rahmen eines Mietverhältnisses
allgemein bestehende Sorgfaltspflichten, insbesondere zur schonenden Behandlung der Mietsache,
hinzuweisen.
- Geschäftsbedingungen des Veranstalters finden nur Anwendung, wenn dies vorher schriftlich
vereinbart wurde.
2. Mängel, Haftung, Verjährung
- Sollten an den Lieferungen oder Leistungen des Gasthofs Mängel auftreten bzw.
die Leistungen gestört werden, hat der Veranstalter dies nach Feststellung unverzüglich
zu rügen, damit der Gasthof ggf. die Möglichkeit erhält, schnellstmöglich Abhilfe zu
schaffen bzw. die Vertragsgemäßheit der Lieferungen und Leistungen herzustellen. Soweit
dies wegen der Natur des Mangels, der Störung oder aus sonstigen zwingenden Gründen
nicht möglich oder dem Veranstalter nicht zuzumuten ist, müssen Mängelrügen in jedem
Fall spätestens anlässlich der Rückgabe der Räume an den Gasthof erhoben werden. Der
Veranstalter ist verpflichtet, einen ihm entstehenden Schaden möglichst gering zu halten.
- Im übrigen ist die Haftung des Gasthof im nicht leistungstypischen Bereich auf
Leistungsmängel beschränkt, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Gasthof
beruhen. Dies gilt insbesondere auch für Ansprüche wegen zugesicherter Eigenschaften
und Verschuldens bei Vertragsabschluss.
- Ansprüche des Kunden wegen Nicht- oder Schlechterfüllung oder aus Gründen einer
sonstigen Haftung des Gasthof verjähren vorbehaltlich einer etwaigen kürzeren gesetzlichen
Verjährungsfrist - spätestens in sechs Monaten, gerechnet ab dem laut Vertrag über die
Anmietung von Veranstaltungsräumen vereinbarten Tag des Endes der Veranstaltung.
- Für eingebrachte Sachen haftet der Gasthof dem Kunden nach den geltenden gesetzlichen
Bestimmungen.
3. Leistungen, Preise, Zahlungen, Aufrechnung
- Der Gasthof ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen zu erbringen.
- Der Veranstalter ist verpflichtet, die für die vereinbarten und sonstigen in Anspruch
genommenen Lieferungen und Leistungen vereinbarten bzw. vom Gasthof üblicherweise verlangten
Preise zu zahlen. Dies gilt auch für Lieferungen und Leistungen (einschließlich
Nebenleistungen wie Verzehr, Telefonate, usw.), die von den auf der Grundlage dieses
Vertrages im Gasthof Beherbergten und an der Veranstaltung Teilnehmenden bzw. Besuchern
in Anspruch genommen werden.
- Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer ein.
Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluß und Beginn der Veranstaltung vier
Monate und erhöht sich der vom Gasthof allgemein für die vertragsgegenständlichen Leistungen
berechnete Preis, so kann der vertraglich vereinbarte Preis angemessen, höchstens jedoch
um 10%, erhöht werden.
- Ist eine Tagungspauschale festgelegt, versteht sich diese pro Veranstaltungstag und
Teilnehmer, sofern nichts anderes vereinbart ist.
- Rechnungen des Gasthof ohne Fälligkeitsangabe sind binnen 10 Tagen ab Zugang der Rechnung
ohne Abzug zahlbar. Hat der Gasthof dem Veranstalter ein Zahlungsziel oder eine sonstige
Kreditierung gewährt und gerät der Veranstalter damit oder mit anderen Zahlungsverpflichtungen
gegenüber dem Gasthof in Rückstand, so können das Zahlungsziel bzw. die sonstige Kreditierung
widerrufen und sämtliche Forderungen sofort fällig gestellt werden. Bei Zahlungsverzug ist der
Gasthof berechtigt, Zinsen in Höhe von 8% p. a. zu berechnen. Dem Veranstalter bleibt der
Nachweis eines niedrigeren, dem Gasthof der eines höheren Schadens vorbehalten.
- Der Veranstalter kann gegenüber Forderungen des Gasthofs nur mit unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen bzw. insoweit ein Zurückbehaltungsrecht
ausüben.
4. Rücktritt des Gasthofs
- Falls und soweit mit dem Veranstalter die Leistung von Vorauszahlungen vereinbart
ist und der Veranstalter diese auch innerhalb einer vom Gasthof gesetzten angemessenen
Nachfrist mit Ablehnungsandrohung nicht leistet, ist der Gasthof nach seiner Wahl berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Für die
Bemessung des Schadens gilt Ziff. 5. 2) entsprechend.
- Ferner ist der Gasthof berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag
zurückzutreten, bspw. falls höhere Gewalt oder andere vom Gasthof nicht zu vertretende
Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich oder für den Gasthof unzumutbar erschweren;
Zimmer unter irreführenden oder falschen Angaben wesentlicher Tatsachen, z. B. zur Person
des Kunden oder zum Zweck der Anmietung, bestellt wurden; der Gasthof begründeten Anlass
zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Lieferungen und Leistungen des Gasthofs
den reibungslosen Geschäftsbetrieb oder die Sicherheit oder das Ansehen des Gasthofs in
der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich
des Gasthofs zuzurechnen ist; ein Verstoß gegen Ziff. 1.2) vorliegt.
- Bei berechtigtem Rücktritt des Gasthofs hat der Veranstalter keinen Anspruch
auf Schadensersatz.
5. Rücktritt/ Stornierung des Veranstalters
- Der Veranstalter hat nur dann ein Rücktrittsrecht von dem mit ihm geschlossenen
Vertrag über die Anmietung von Veranstaltungsräumen, wenn dies im Vertrag schriftlich
vereinbart wurde. Wurde ein etwaiges Rücktrittsrecht nicht innerhalb der vereinbarten
Frist ausgeübt, so ist es mit dem Fristablauf erloschen und der Vertrag bleibt voll
wirksam mit der Folge, dass der Veranstalter die vereinbarte Gegenleistung auch dann
zu zahlen hat, wenn er die bestellten Lieferungen und Leistungen, insbesondere die
bestellten Veranstaltungsräume, nicht in Anspruch nimmt. Die Gegenleistung beinhaltet
auch eine Entschädigung für entgangene Speisen- und Getränkeumsatz laut Ziff. 5.2).
- Bei einem Rücktritt innerhalb festgelegter Fristen (eine Woche vor Veranstaltungsbeginn)
ist eine Entschädigung (in Form eines festgelegten Prozentsatzes von 70%) wegen des entgangenen
Speisen- und Getränkeumsatz zu zahlen. Der maßgebliche Speiseumsatz berechnet sich nach
der Formel: Menü- oder Buffetpreis mal Personenzahl.
War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3-Gänge-Menü des im
vereinbarten Zeitpunkt der Veranstaltung gültigen Veranstaltungsangebots zugrunde gelegt.
Für die Zwecke der Berechnung der Entschädigung für entgangenen Getränkeumsatz wird pro
Teilnehmer pauschal ein Umsatzbetrag von 15 € zugrunde gelegt.
Ist eine Tagungspauschale vereinbart, sind für die nach Ziff. 5.1) geschuldeten Gegenleistungen
die vereinbarte Mindestberechnung der Pauschale anzusetzen.
- Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem Gasthof der Nachweis
eines höheren Schadens vorbehalten.
- Raumreservierungsgebühr
Für den Festsaal erhalten Sie nach mündlicher Zusage eine Reservierungsbestätigung
und eine Rechnung über die Reservierungsgebühr. Diese beträgt für den Festsaal 500,00 €,
die innerhalb 4 Wochen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig sind. Der Betrag ist
für uns eine Sicherheitsleistung, der Ihnen bei Ihrer Rechnung nach der Veranstaltung
in Abzug gebracht wird. Eine Rückerstattung im Falle einer Stornierung kann nur bei
anderweitiger gleichwertiger Belegung des Raumes erfolgen.
Spezielle Dienst- und/oder Sachleistungen von Dritten, die bis zu diesem Zeitpunkt
der Stornierung entstanden sind, werden dem Auftragsteller in Rechnung gestellt.
- Angebot - Veranstaltungsvereinbarung
Sie erhalten von uns nach der Besprechung des Menüs und des Ablaufs Ihres
Festes eine Zusammenstellung als Angebot.
6. Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit
- Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um bis zu 5% (im Falle einer "ca.-Zahl"
gilt die dabei in Ziffern genannte absolute Zahl) bedarf keiner Vorankündigung
gegenüber dem Gasthof und wird bei der Abrechnung mindernd berücksichtigt.
- Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% im Vergleich zur vereinbarten
Teilnehmerzahl (im Falle einer "ca.-Zahl" gilt die dabei in Ziffern genannte absolute
Zahl) muss der Veranstaltungsabteilung des Gasthofs spätestens fünf Werktage vor
Veranstaltungsbeginn schriftlich (bzw. per Telefax) mitgeteilt werden. Sofern sich
der Gasthof nicht schriftlich mit einer abweichenden Regelung einverstanden erklärt,
wird in einem solchen Fall für die Abrechnung die vereinbarte Teilnehmerzahl
abzüglich 5% zugrunde gelegt.
- Bei Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% gilt Ziff. 6.2) mit der
Maßgabe, dass der Gasthof darüber hinaus berechtigt ist, die vereinbarten Preise
im angemessenen Rahmen nach oben anzupassen. Ferner ist der Gasthof in einem derartigen
Fall berechtigt, die vereinbarten Räumlichkeiten gegen andere geeignete Räumlichkeiten
auszutauschen, es sei denn, dass dies für den Veranstalter unzumutbar ist.
- Im Falle einer Erhöhung der vereinbarten Teilnehmerzahl wird für die
Abrechnungszwecke die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt.
- Verschieben sich ohne vorherige Zustimmung des Gasthofs die vereinbarten
Anfangs- und / oder Endzeiten, kann der Gasthof angemessene zusätzliche Kosten
der Leistungsbereitschaft in Rechnung stellen.
- Sperrzeit:
Die Sperrzeit beginnt wochentags um 2 Uhr und am Wochenende um 3 Uhr. Wegen unserer
Nachbarn bitten wir die Tanzmusik ab 2 Uhr auf Zimmerlautstärke zu senken. Um Ihr Fest
trotzdem harmonisch und gesellig ausklingen zu lassen, dürfen Sie gerne weiter Gäste in
unserem Haus bleiben. Für Arbeitszeit unserer Mitarbeiter im Service nach 1 Uhr berechnen
wir einen Zuschlag von 24 € pro Mitarbeiter und Stunde.
7. Mitbringen von Speisen und Getränken
- Der Veranstalter darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nur
dann mitbringen, wenn der Gasthof dem zuvor schriftlich zugestimmt hat. Die Zustimmung
kann von der Zahlung eines Betrages zur Deckung der Gemeinkosten abhängig gemacht
werden.
Sollten Sie Kuchen oder Torten zum Kaffee mitbringen wollen, so dürfen Sie dies gerne tun.
Bitte achten Sie darauf, daß Eier in roher Form oder nicht ausreichend erhitzt, keine
Verwendung finden sollten und wir für eingebrachte Speisen keine Haftung übernehmen können.
Notwendige Rückstellproben werden vom Veranstalter selbst veranlasst bzw. zurückgestellt.
8. Technische Einrichtungen und Anschlüsse
- Soweit der Gasthof für den Veranstalter auf dessen Veranlassung technische und
sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen und für Rechnung
des Veranstalters. Der Veranstalter haftet für pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße
Rückgabe. Er stellt den Gasthof von allen Ansprüchen Dritter aus der Beschaffung und
Überlassung derartiger Einrichtungen frei.
- Die Verwendung eigener elektrischer und sonstiger technischer Anlagen des Veranstalters
unter Nutzung von Strom und sonstigen Leistungsnetzen des Gasthofs bedarf dessen vorheriger
schriftlicher Zustimmung. Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Veranstalters
geeignete Anlagen des Gasthofs ungenutzt, kann die Zustimmung von der Zahlung einer
Ausfallvergütung abhängig gemacht werden. Der Veranstalter haftet für etwaige durch
die Verwendung seiner Anlagen auftretende Störungen oder Beschädigungen an den Leistungsnetzen
uns sonstigen Anlagen des Gasthofs, es sei denn, dass der Gasthof diese zu vertreten hat. Durch
die Verwendung derartiger eigener Anlagen des Veranstalters entstandenen Energiekosten kann
der Gasthof separat in Form einer angemessenen Pauschale in Rechnung stellen.
- Will der Veranstalter eigene Telefon-, Telefax- und sonstige Kommunikationseinrichtungen
einsetzen, bedarf dies der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Gasthofs. Die Zustimmung
kann von der Zahlung einer Anschlussgebühr abhängig gemacht werden.
- GEMA
Bei Veranstaltungen mit Gästen, die dem engeren Freundeskreis oder der Familie angehören,
fällt keine GEMA - Gebühr an. Im Härtefall kommt es alleine darauf an, ob ein enges,
persönliches Band zwischen den Teilnehmern besteht. Wir gehen davon aus, dass dies bei
Ihrer Veranstaltung zutrifft. Andernfalls bitten wir Sie uns dies mitzuteilen, um die
entsprechende GEMA anzumelden. Ansonsten müssen die GEMA - Gebühren direkt von der Musik
entrichtet werden.
9. Verlust und Beschädigung mitgebrachter Sachen
- Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich
auf Gefahr des Veranstalters in den Veranstaltungsräumen bzw. im Gasthof. Der Gasthof
übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, ausgenommen bei grober
Fahrlässigkeit oder Vorsatzes des Gasthofes.
- Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind bei Ende der Veranstaltung
unverzüglich aus den Veranstaltungsräumen zu entfernen und dürfen auch nicht an sonstigen
öffentlichen zugänglichen Stellen des Gasthofs - sei es auch nur vorübergehend - abgestellt
werden. Unterlässt der Veranstalter dies, darf der Gasthof die Entfernung und Lagerung
zu Lasten und auf Gefahr des Veranstalters vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im
Veranstaltungsraum, kann der Gasthof für die Dauer des Verbleibs die vereinbarten
Raummieten sowie Bereitstellungskosten berechnen. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis
eines niedrigeren, dem Gasthof des eines höheren Schadens vorbehalten.
10. Haftung und sonstige Pflichten des Veranstalters
- Der Veranstalter haftet für alle Schäden am Gebäude des Gasthof und dessen
Einrichtung, die durch den Veranstalter, Veranstaltungsteilnehmer, Besucher der
Veranstaltung, Mitarbeiter des Veranstalters oder seinem Bereich zugeordnete
sonstige Dritte verursacht werden. Dem Veranstalter obliegt der Beweis dafür,
dass ein schuldhaftes Verhalten nicht vorgelegen hat.
- Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass jeglicher Abfall entsprechend
der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen über Trennung und sonstige Behandlung
vorschriftsgemäß entsorgt wird. Hinterlässt der Veranstalter dem zuwider Abfall,
ist der Gasthof berechtigt, die Kosten der vorschriftsmäßigen Entsorgung sowie einer
damit eventuell verbundenen besonderen Reinigung der Räume dem Veranstalter in
Rechnung zu stellen.
- Der Einsatz externen Sicherheitsdienste bedarf der
vorherigen Zustimmung des Gasthofs.
- Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den feuerpolizeilichen Anforderungen des
Gasthofs zu entsprechen. Der Gasthof ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis
zu verlangen. Wegen möglicher Beschädigung sind die Aufstellung bzw. das Anbringen von
Dekorations- und ähnlichem Material mit dem Gasthof abzustimmen.
- Der Gasthof kann bei begründetem Anlass die Stellung
angemessener Sicherheiten verlangen.
11. Schlussbestimmungen
- Änderungen und Ergänzungen des Vertrags über die Anmietung von
Veranstaltungsräumen oder dieser Geschäftsbedingungen bedürfen zu
ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
- Erfüllungs- und Zahlungsort ist Schlat. Gerichtsstand ist Göppingen.
- Ausschließlicher Gerichtsstand auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten
ist das Gericht des in
Ziff. 11. 2) genannten Erfüllungsortes. Dessen Zuständigkeit wird hiermit in jedem
Fall auch im Verhältnis zu denjenigen Veranstalters vereinbart, die die Voraussetzungen
des Paragrafen 38 Abs. 1 ZPO erfüllen und/ oder die keinen allgemeinen Gerichtsstand
im Inland haben (wobei der Gasthof bei Letzteren nach seiner Wahl aber auch berechtigt ist,
Klage im allgemeinen Gerichtsstand des Veranstalters im Ausland zu erheben.)
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags über die Anmietung von Veranstaltungsräumen
und/ oder dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
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Restaurant
Donnerstag bis Montag
11:00 bis 14:30 Uhr
17:00 bis 24:00 Uhr
Küchenöffnungszeiten
Donnerstag bis Montag
11:00 bis 14:00 Uhr und 17:00 bis 21:30 Uhr
Sonn-und Feiertags
11:00 bis 14:00 Uhr und 17:00 bis 21:00 Uhr
Präsentationsraum
Montag, Donnerstag, Freitag
17:00 - 19:00 Uhr und Samstag
11:00 - 13:00 Uhr
Ruhetage
Dienstag und Mittwoch
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Gasthof Lamm - Fam. Geiger
Eschenbacher Str. 1
73114 Schlat/Göpp.
Tel. 07161/999 02-0
Fax 07161/999 02-25 E-Mail
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