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Manufaktur Jörg Geiger
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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen

1. Geltungsbereich

  1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge, über die mietweise Überlassung von Konferenz-, Bankett- und sonstigen Veranstaltungsräumen des Gasthofs, zur Durchführung von Veranstaltungen, Messen, etc. sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Lieferungen und Leistungen des Gasthofs Lamm Jörg Geiger in Schlat (im folgenden als Gasthof bezeichnet).
  2. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume oder eines sonstigen Mietgegenstandes sowie deren Nutzung zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Gasthofs. In jedem Fall ist der Veranstalter verpflichtet, im Vertrag bzw. in diesem Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene allgemeine Pflichten etwaigen Dritten aufzuerlegen, denen er die Räume überlässt, und diese Dritte auf im Rahmen eines Mietverhältnisses allgemein bestehende Sorgfaltspflichten, insbesondere zur schonenden Behandlung der Mietsache, hinzuweisen.
  3. Geschäftsbedingungen des Veranstalters finden nur Anwendung, wenn dies vorher schriftlich vereinbart wurde.

2. Mängel, Haftung, Verjährung

  1. Sollten an den Lieferungen oder Leistungen des Gasthofs Mängel auftreten bzw. die Leistungen gestört werden, hat der Veranstalter dies nach Feststellung unverzüglich zu rügen, damit der Gasthof ggf. die Möglichkeit erhält, schnellstmöglich Abhilfe zu schaffen bzw. die Vertragsgemäßheit der Lieferungen und Leistungen herzustellen. Soweit dies wegen der Natur des Mangels, der Störung oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich oder dem Veranstalter nicht zuzumuten ist, müssen Mängelrügen in jedem Fall spätestens anlässlich der Rückgabe der Räume an den Gasthof erhoben werden. Der Veranstalter ist verpflichtet, einen ihm entstehenden Schaden möglichst gering zu halten.
  2. Im übrigen ist die Haftung des Gasthof im nicht leistungstypischen Bereich auf Leistungsmängel beschränkt, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Gasthof beruhen. Dies gilt insbesondere auch für Ansprüche wegen zugesicherter Eigenschaften und Verschuldens bei Vertragsabschluss.
  3. Ansprüche des Kunden wegen Nicht- oder Schlechterfüllung oder aus Gründen einer sonstigen Haftung des Gasthof verjähren vorbehaltlich einer etwaigen kürzeren gesetzlichen Verjährungsfrist - spätestens in sechs Monaten, gerechnet ab dem laut Vertrag über die Anmietung von Veranstaltungsräumen vereinbarten Tag des Endes der Veranstaltung.
  4. Für eingebrachte Sachen haftet der Gasthof dem Kunden nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

3. Leistungen, Preise, Zahlungen, Aufrechnung

  1. Der Gasthof ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen zu erbringen.
  2. Der Veranstalter ist verpflichtet, die für die vereinbarten und sonstigen in Anspruch genommenen Lieferungen und Leistungen vereinbarten bzw. vom Gasthof üblicherweise verlangten Preise zu zahlen. Dies gilt auch für Lieferungen und Leistungen (einschließlich Nebenleistungen wie Verzehr, Telefonate, usw.), die von den auf der Grundlage dieses Vertrages im Gasthof Beherbergten und an der Veranstaltung Teilnehmenden bzw. Besuchern in Anspruch genommen werden.
  3. Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer ein. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluß und Beginn der Veranstaltung vier Monate und erhöht sich der vom Gasthof allgemein für die vertragsgegenständlichen Leistungen berechnete Preis, so kann der vertraglich vereinbarte Preis angemessen, höchstens jedoch um 10%, erhöht werden.
  4. Ist eine Tagungspauschale festgelegt, versteht sich diese pro Veranstaltungstag und Teilnehmer, sofern nichts anderes vereinbart ist.
  5. Rechnungen des Gasthof ohne Fälligkeitsangabe sind binnen 10 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Hat der Gasthof dem Veranstalter ein Zahlungsziel oder eine sonstige Kreditierung gewährt und gerät der Veranstalter damit oder mit anderen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Gasthof in Rückstand, so können das Zahlungsziel bzw. die sonstige Kreditierung widerrufen und sämtliche Forderungen sofort fällig gestellt werden. Bei Zahlungsverzug ist der Gasthof berechtigt, Zinsen in Höhe von 8% p. a. zu berechnen. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem Gasthof der eines höheren Schadens vorbehalten.
  6. Der Veranstalter kann gegenüber Forderungen des Gasthofs nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen bzw. insoweit ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.

4. Rücktritt des Gasthofs

  1. Falls und soweit mit dem Veranstalter die Leistung von Vorauszahlungen vereinbart ist und der Veranstalter diese auch innerhalb einer vom Gasthof gesetzten angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung nicht leistet, ist der Gasthof nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Für die Bemessung des Schadens gilt Ziff. 5. 2) entsprechend.
  2. Ferner ist der Gasthof berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten, bspw. falls höhere Gewalt oder andere vom Gasthof nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich oder für den Gasthof unzumutbar erschweren; Zimmer unter irreführenden oder falschen Angaben wesentlicher Tatsachen, z. B. zur Person des Kunden oder zum Zweck der Anmietung, bestellt wurden; der Gasthof begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Lieferungen und Leistungen des Gasthofs den reibungslosen Geschäftsbetrieb oder die Sicherheit oder das Ansehen des Gasthofs in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Gasthofs zuzurechnen ist; ein Verstoß gegen Ziff. 1.2) vorliegt.
  3. Bei berechtigtem Rücktritt des Gasthofs hat der Veranstalter keinen Anspruch auf Schadensersatz.

5. Rücktritt/ Stornierung des Veranstalters

  1. Der Veranstalter hat nur dann ein Rücktrittsrecht von dem mit ihm geschlossenen Vertrag über die Anmietung von Veranstaltungsräumen, wenn dies im Vertrag schriftlich vereinbart wurde. Wurde ein etwaiges Rücktrittsrecht nicht innerhalb der vereinbarten Frist ausgeübt, so ist es mit dem Fristablauf erloschen und der Vertrag bleibt voll wirksam mit der Folge, dass der Veranstalter die vereinbarte Gegenleistung auch dann zu zahlen hat, wenn er die bestellten Lieferungen und Leistungen, insbesondere die bestellten Veranstaltungsräume, nicht in Anspruch nimmt. Die Gegenleistung beinhaltet auch eine Entschädigung für entgangene Speisen- und Getränkeumsatz laut Ziff. 5.2).
  2. Bei einem Rücktritt innerhalb festgelegter Fristen (eine Woche vor Veranstaltungsbeginn) ist eine Entschädigung (in Form eines festgelegten Prozentsatzes von 70%) wegen des entgangenen Speisen- und Getränkeumsatz zu zahlen. Der maßgebliche Speiseumsatz berechnet sich nach der Formel: Menü- oder Buffetpreis mal Personenzahl.
    War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3-Gänge-Menü des im vereinbarten Zeitpunkt der Veranstaltung gültigen Veranstaltungsangebots zugrunde gelegt. Für die Zwecke der Berechnung der Entschädigung für entgangenen Getränkeumsatz wird pro Teilnehmer pauschal ein Umsatzbetrag von 15 € zugrunde gelegt.
    Ist eine Tagungspauschale vereinbart, sind für die nach Ziff. 5.1) geschuldeten Gegenleistungen die vereinbarte Mindestberechnung der Pauschale anzusetzen.
  3. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem Gasthof der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
  4. Raumreservierungsgebühr
    Für den Festsaal erhalten Sie nach mündlicher Zusage eine Reservierungsbestätigung und eine Rechnung über die Reservierungsgebühr. Diese beträgt für den Festsaal 500,00 €, die innerhalb 4 Wochen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig sind. Der Betrag ist für uns eine Sicherheitsleistung, der Ihnen bei Ihrer Rechnung nach der Veranstaltung in Abzug gebracht wird. Eine Rückerstattung im Falle einer Stornierung kann nur bei anderweitiger gleichwertiger Belegung des Raumes erfolgen.
    Spezielle Dienst- und/oder Sachleistungen von Dritten, die bis zu diesem Zeitpunkt der Stornierung entstanden sind, werden dem Auftragsteller in Rechnung gestellt.
  5. Angebot - Veranstaltungsvereinbarung Sie erhalten von uns nach der Besprechung des Menüs und des Ablaufs Ihres Festes eine Zusammenstellung als Angebot.

6. Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit

  1. Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um bis zu 5% (im Falle einer "ca.-Zahl" gilt die dabei in Ziffern genannte absolute Zahl) bedarf keiner Vorankündigung gegenüber dem Gasthof und wird bei der Abrechnung mindernd berücksichtigt.
  2. Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% im Vergleich zur vereinbarten Teilnehmerzahl (im Falle einer "ca.-Zahl" gilt die dabei in Ziffern genannte absolute Zahl) muss der Veranstaltungsabteilung des Gasthofs spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn schriftlich (bzw. per Telefax) mitgeteilt werden. Sofern sich der Gasthof nicht schriftlich mit einer abweichenden Regelung einverstanden erklärt, wird in einem solchen Fall für die Abrechnung die vereinbarte Teilnehmerzahl abzüglich 5% zugrunde gelegt.
  3. Bei Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% gilt Ziff. 6.2) mit der Maßgabe, dass der Gasthof darüber hinaus berechtigt ist, die vereinbarten Preise im angemessenen Rahmen nach oben anzupassen. Ferner ist der Gasthof in einem derartigen Fall berechtigt, die vereinbarten Räumlichkeiten gegen andere geeignete Räumlichkeiten auszutauschen, es sei denn, dass dies für den Veranstalter unzumutbar ist.
  4. Im Falle einer Erhöhung der vereinbarten Teilnehmerzahl wird für die Abrechnungszwecke die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt.
  5. Verschieben sich ohne vorherige Zustimmung des Gasthofs die vereinbarten Anfangs- und / oder Endzeiten, kann der Gasthof angemessene zusätzliche Kosten der Leistungsbereitschaft in Rechnung stellen.
  6. Sperrzeit:
    Die Sperrzeit beginnt wochentags um 2 Uhr und am Wochenende um 3 Uhr. Wegen unserer Nachbarn bitten wir die Tanzmusik ab 2 Uhr auf Zimmerlautstärke zu senken. Um Ihr Fest trotzdem harmonisch und gesellig ausklingen zu lassen, dürfen Sie gerne weiter Gäste in unserem Haus bleiben. Für Arbeitszeit unserer Mitarbeiter im Service nach 1 Uhr berechnen wir einen Zuschlag von 24 € pro Mitarbeiter und Stunde.

7. Mitbringen von Speisen und Getränken

  • Der Veranstalter darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nur dann mitbringen, wenn der Gasthof dem zuvor schriftlich zugestimmt hat. Die Zustimmung kann von der Zahlung eines Betrages zur Deckung der Gemeinkosten abhängig gemacht werden.

    Sollten Sie Kuchen oder Torten zum Kaffee mitbringen wollen, so dürfen Sie dies gerne tun. Bitte achten Sie darauf, daß Eier in roher Form oder nicht ausreichend erhitzt, keine Verwendung finden sollten und wir für eingebrachte Speisen keine Haftung übernehmen können. Notwendige Rückstellproben werden vom Veranstalter selbst veranlasst bzw. zurückgestellt.

8. Technische Einrichtungen und Anschlüsse

  1. Soweit der Gasthof für den Veranstalter auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen und für Rechnung des Veranstalters. Der Veranstalter haftet für pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt den Gasthof von allen Ansprüchen Dritter aus der Beschaffung und Überlassung derartiger Einrichtungen frei.
  2. Die Verwendung eigener elektrischer und sonstiger technischer Anlagen des Veranstalters unter Nutzung von Strom und sonstigen Leistungsnetzen des Gasthofs bedarf dessen vorheriger schriftlicher Zustimmung. Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Veranstalters geeignete Anlagen des Gasthofs ungenutzt, kann die Zustimmung von der Zahlung einer Ausfallvergütung abhängig gemacht werden. Der Veranstalter haftet für etwaige durch die Verwendung seiner Anlagen auftretende Störungen oder Beschädigungen an den Leistungsnetzen uns sonstigen Anlagen des Gasthofs, es sei denn, dass der Gasthof diese zu vertreten hat. Durch die Verwendung derartiger eigener Anlagen des Veranstalters entstandenen Energiekosten kann der Gasthof separat in Form einer angemessenen Pauschale in Rechnung stellen.
  3. Will der Veranstalter eigene Telefon-, Telefax- und sonstige Kommunikationseinrichtungen einsetzen, bedarf dies der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Gasthofs. Die Zustimmung kann von der Zahlung einer Anschlussgebühr abhängig gemacht werden.
  4. GEMA
    Bei Veranstaltungen mit Gästen, die dem engeren Freundeskreis oder der Familie angehören, fällt keine GEMA - Gebühr an. Im Härtefall kommt es alleine darauf an, ob ein enges, persönliches Band zwischen den Teilnehmern besteht. Wir gehen davon aus, dass dies bei Ihrer Veranstaltung zutrifft. Andernfalls bitten wir Sie uns dies mitzuteilen, um die entsprechende GEMA anzumelden. Ansonsten müssen die GEMA - Gebühren direkt von der Musik entrichtet werden.

9. Verlust und Beschädigung mitgebrachter Sachen

  1. Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Veranstalters in den Veranstaltungsräumen bzw. im Gasthof. Der Gasthof übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, ausgenommen bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes des Gasthofes.
  2. Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind bei Ende der Veranstaltung unverzüglich aus den Veranstaltungsräumen zu entfernen und dürfen auch nicht an sonstigen öffentlichen zugänglichen Stellen des Gasthofs - sei es auch nur vorübergehend - abgestellt werden. Unterlässt der Veranstalter dies, darf der Gasthof die Entfernung und Lagerung zu Lasten und auf Gefahr des Veranstalters vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann der Gasthof für die Dauer des Verbleibs die vereinbarten Raummieten sowie Bereitstellungskosten berechnen. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem Gasthof des eines höheren Schadens vorbehalten.

10. Haftung und sonstige Pflichten des Veranstalters

  1. Der Veranstalter haftet für alle Schäden am Gebäude des Gasthof und dessen Einrichtung, die durch den Veranstalter, Veranstaltungsteilnehmer, Besucher der Veranstaltung, Mitarbeiter des Veranstalters oder seinem Bereich zugeordnete sonstige Dritte verursacht werden. Dem Veranstalter obliegt der Beweis dafür, dass ein schuldhaftes Verhalten nicht vorgelegen hat.
  2. Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass jeglicher Abfall entsprechend der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen über Trennung und sonstige Behandlung vorschriftsgemäß entsorgt wird. Hinterlässt der Veranstalter dem zuwider Abfall, ist der Gasthof berechtigt, die Kosten der vorschriftsmäßigen Entsorgung sowie einer damit eventuell verbundenen besonderen Reinigung der Räume dem Veranstalter in Rechnung zu stellen.
  3. Der Einsatz externen Sicherheitsdienste bedarf der vorherigen Zustimmung des Gasthofs.
  4. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den feuerpolizeilichen Anforderungen des Gasthofs zu entsprechen. Der Gasthof ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Wegen möglicher Beschädigung sind die Aufstellung bzw. das Anbringen von Dekorations- und ähnlichem Material mit dem Gasthof abzustimmen.
  5. Der Gasthof kann bei begründetem Anlass die Stellung angemessener Sicherheiten verlangen.

11. Schlussbestimmungen

  1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags über die Anmietung von Veranstaltungsräumen oder dieser Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist Schlat. Gerichtsstand ist Göppingen.
  3. Ausschließlicher Gerichtsstand auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten ist das Gericht des in Ziff. 11. 2) genannten Erfüllungsortes. Dessen Zuständigkeit wird hiermit in jedem Fall auch im Verhältnis zu denjenigen Veranstalters vereinbart, die die Voraussetzungen des Paragrafen 38 Abs. 1 ZPO erfüllen und/ oder die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben (wobei der Gasthof bei Letzteren nach seiner Wahl aber auch berechtigt ist, Klage im allgemeinen Gerichtsstand des Veranstalters im Ausland zu erheben.)
  4. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  5. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags über die Anmietung von Veranstaltungsräumen und/ oder dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.


 
Öffnungszeiten
Restaurant
Donnerstag bis Montag
11:00 bis 14:30 Uhr
17:00 bis 24:00 Uhr
Küchenöffnungszeiten
Donnerstag bis Montag
11:00 bis 14:00 Uhr und
17:00 bis 21:30 Uhr
Sonn-und Feiertags
11:00 bis 14:00 Uhr und
17:00 bis 21:00 Uhr
Präsentationsraum
Montag, Donnerstag, Freitag
17:00 - 19:00 Uhr und Samstag
11:00 - 13:00 Uhr
Ruhetage
Dienstag und Mittwoch
Adresse
Gasthof Lamm - Fam. Geiger
Eschenbacher Str. 1
73114 Schlat/Göpp.
Tel. 07161/999 02-0
Fax 07161/999 02-25   E-Mail